5. Die Beschuldigte führt aus, sie habe in besagter E-Mail geschrieben, dass ein vom Gericht verfügtes Gutachten vorliege, welches eine alleinige Obhut der Mutter «anzeige», und eben nicht, dass ihr das alleinige Sorgerecht durch ein Urteil zugesprochen worden sei. Dies entspreche dem Wortlaut des Gutachtens vom 9. Januar 2017, stelle der Gutachter doch fest, dass aus Sicht des Kindeswohls die alleinige Obhut der Mutter «angezeigt» sei (Gutachten vom 9. Januar 2017, S. 14). Offensichtlich handle es sich dabei also um keine unwahre Behauptung. Es fehle zudem an einem Verhalten wider besseren Wissens.