Dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe dafür hatte, ihre Behauptung für wahr zu halten, ist unabhängig vom Umstand zu bejahen, dass der Beschwerdeführer seinerseits schon vor dem Versand der inkriminierten E-Mail ausdrücklich bestritten hatte, dass F.________ in seiner Obhut auf den Kopf gefallen war und dass die Beschuldigte von dieser Haltung des Beschwerdeführers Kenntnis hatte (vgl. Beschwerdebeilagen 6 + 7). […]