beim geschilderten Vorfall eine Hirnerschütterung erlitten hatte. Ob sie das heute, nachdem ein anders lautender Befund des Universitätsspitals Zürich vorliegt (Beschwerdebeilage 10), immer noch tut, ist für die Beurteilung des angezeigten Ehrverletzungsdelikts irrelevant. Massgeblich ist einzig der Zeitpunkt des Verbreitens der inkriminierten Äusserung. Dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe dafür hatte, ihre Behauptung für wahr zu halten, ist unabhängig vom Umstand zu bejahen, dass der Beschwerdeführer seinerseits schon vor dem Versand der inkriminierten E-Mail ausdrücklich bestritten hatte, dass F.______