grobfahrlässig verhalten, als ehrenrührig angesehen werden müsste, würde es hier am subjektiven Tatbestandselement des Verhaltens wider besseres Wissen mangeln. Damit eine Verleumdung vorliegt, muss eine Aussage nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist und dass er etwas Unwahres behauptet. Es ist indessen erwiesen, dass die Beschuldigte jedenfalls damals, als sie die E-Mail verschickte, aufgrund der sich ihr ergebenden Umstände in guten Treuen davon ausging, dass F.________ beim geschilderten Vorfall eine Hirnerschütterung erlitten hatte.