3 F.________ adäquat Hilfe zu leisten und zu handeln und habe sie nicht über den Vorfall informiert. Darum habe sie die E-Mail als Schutzmassnahme geschrieben (EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 99 ff.). Selbst wenn also die Tatsachenbehauptung der Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber F.________ grobfahrlässig verhalten, als ehrenrührig angesehen werden müsste, würde es hier am subjektiven Tatbestandselement des Verhaltens wider besseres Wissen mangeln.