Strittig ist hingegen, ob er sich ausserdem durch einen Sturz auf den Kopf eine Hirnerschütterung zugezogen hatte. Die Beschuldigte ging aufgrund des selber sowie von einer benachbarten Kinderärztin wahrgenommenen schlechten Gesundheitszustandes ihres Sohnes nach dessen Rückkehr aus besagten Ferien (vgl. EV A.________ vom 4. Juli 2017, Z. 55 ff.), insbesondere aber aufgrund der Schilderungen von F.________ selber davon aus, dass sich dieser bei einem Sturz neben der Beinverletzung auch eine Hirnerschütterung zugezogen hatte.