Dieser führte in einer an die Beschuldigte gerichteten E-Mail vom 26. April 2017 (Beschwerdebeilage 6) aus, der Beschwerdeführer verzichte aus Rücksichtnahme auf F.________ einstweilen darauf, Massnahmen zur Rückkehr zur bis zum 24. April 2017 geübten Obhutsregelung einzuleiten (S. 2, Ziff. 3). Dass die Beschuldigte unter diesen Umständen davon ausging, ab sofort die alleinige Obhut über F.________ zu haben und dies den Lehrkräften und der Tagesschule mitteilte, erfüllt eindeutig nicht den Tatbestand der Verleumdung. Es fehlt hier neben der ehrenrührigen Tatsache an einem Verhalten wider besseres Wissen.