Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine juristische Laiin. Wenn sie gestützt auf diese Formulierung im Gutachten in der besagten E-Mail ausführte, es liege «ein vom Gericht verfügtes Gutachten vor, dass eine alleinige Obhut der Mutter» anzeige, entspricht dies offensichtlich der Wahrheit. Getragen wird diese Schlussfolgerung der Beschuldigten ausserdem von den Informationen des Anwaltes des Beschwerdeführers im Scheidungsprozess. Dieser führte in einer an die Beschuldigte gerichteten E-Mail vom 26. April 2017 (Beschwerdebeilage 6) aus, der Beschwerdeführer verzichte aus Rücksichtnahme auf F._______