4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem was folgt: […] Tatsächlich steht im gerichtlichen Gutachten vom 9. Januar 2017, auf welches sich die Beschuldigte beruft, unter Beantwortung der Frage, welches Obhutsmodell aus Sicht des Kindswohls angezeigt sei und unter wessen Obhut F.________ im Falle alleiniger Obhut zu stellen sei, es sei die alleinige Obhut der Kindsmutter angezeigt. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine juristische Laiin.