Die Beschuldigte habe sogar eine MRT-Untersuchung des Schädels von F.________ durchgeführt (Beschwerdebeilage 9), aber einen falschen Befund abgegeben (Beschwerdebeilage 10). Andererseits habe zu diesem Zeitpunkt betreffend die Obhut kein rechtsgültiges Urteil existiert und auch keine Anordnung, wonach er, der Beschwerdeführer, sich hätte von der Schule von F.________ fernhalten sollen. In dem von der Beschuldigten erwähnten Gutachten vom 9. Januar 2017 werde nicht gesagt, dass eine Obhut durch den Beschwerdeführer verhindert werden müsse. Vielmehr erwähne der Gutachter, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien.