2 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der E-Mail vom 1. Mai 2017 habe die Beschuldigte wissentlich falsche Aussagen gemacht. Es treffe einerseits nicht zu, dass sich der gemeinsame Sohn F.________ in seiner Obhut am 17. April 2017 eine Hirnerschütterung zugezogen habe. Er habe sich lediglich das Knie aufgeschlagen. Hierzu gebe es eine Zeugenaussage (Beschwerdebeilage 5). Die Beschuldigte habe davon über ihren Anwalt Kenntnis gehabt (Beschwerdebeilage 6 und 7). Die Beschuldigte habe sogar eine MRT-Untersuchung des Schädels von F.___