382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten, jedenfalls soweit sie die Beschuldigte und das Anfechtungsobjekt betrifft. Nicht einzugehen ist mithin auf die angebliche neuerliche Verleumdung hinsichtlich eines angeblichen Fremdgehens. Diese ist nicht Streitgegenstand. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt im Übrigen richtigerweise fest, dass die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Rechtsanwalt C.________ unangefochten blieb und demnach in Rechtskraft erwachsen ist.