ein Strafverfahren wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, zu eröffnen. 2. A.________ sei wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, begangen am 1. Mai 2017 zum Nachteil des Beschwerdeführers, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen, die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Beschwerdeführer dessen Auslagen für die anwaltliche Vertretung nach gerichtlicher Bestimmung zu ersetzen.