_, welcher ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen wurde, verzichtete auf einen formellen Antrag, bezeichnete aber die Beschwerde, soweit sie sich überhaupt gegen ihn richte, als haltlos. In der Replik vom 16. November 2017 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 21. August 2017 sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, anzuweisen, gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, zu eröffnen.