__ wegen Verleumdung. Diese beiden Verfahren nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 10. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2017 Beschwerde. In ihren Stellungnahmen beantragten die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwalt C.________, welcher ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen wurde, verzichtete auf einen formellen Antrag, bezeichnete aber die Beschwerde, soweit sie sich überhaupt gegen ihn richte, als haltlos.