Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c, 110 Ia 87 E. 4, 99 Ia 437 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; gegenteilige Ansicht: Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017). Ein Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Sein Begehren um darüber hinausgehende Kostenbefreiung ist abzuweisen.