Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesgericht jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt hat, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten ergebe (Urteil 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5). Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c, 110 Ia 87 E. 4, 99 Ia 437 E. 2;