7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesgericht jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt hat, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten ergebe (Urteil 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5).