Festzuhalten ist, dass in der – nach der Profilerstellung vorzunehmenden – Meldung an die KOST (welche von der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vorzunehmen sein wird) ausdrücklich das bisherige Löschdatum, d.h. der 22. März 2037, zu vermerken sein wird. Der Beschluss ist daher auch der 1. Strafkammer des Obergerichts mitzuteilen.