7 auferlegung. Es bleibt bei einer Löschung des DNA-Profils 20 Jahre nach Beendigung der Massnahme, sprich am 22. März 2037. Die DNA-Nacherfassung erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Festzuhalten ist, dass in der – nach der Profilerstellung vorzunehmenden – Meldung an die KOST (welche von der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vorzunehmen sein wird) ausdrücklich das bisherige Löschdatum, d.h. der 22. März 2037, zu vermerken sein wird.