6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Art. 257 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten besteht. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer präventiven Erfassung schwerer Straftäter überwiegt hier das Interesse des Beschwerdeführers auf körperliche Integrität und auf informationelle Selbstbestimmung, zumal in diese Grundrechte nur leicht eingegriffen wird. Durch die Nacherfassung entsteht dem Beschwerdeführer zudem kein Rechtsnachteil im Sinn einer Verlängerung der Löschfrist oder einer Kosten-