Ob es, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, innerhalb der zwanzigjährigen Aufbewahrungsfrist (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz) zulässig sein müsse, ein versehentlich gelöschtes DNA-Profil neu zu erfassen, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die hier interessierende irrtümliche Löschung wurde unmittelbar nach Vollzugsende bemerkt, d.h. im Zeitpunkt, in welchem erstmals das Löschdatum hat errechnet werden können. Das umgehend eingeleitete nachträgliche Verfahren um Nacherfassung der irrtümlich gelöschten Daten steht dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht entgegen.