Abgesehen vom (leichten) Grundrechtseingriff, den ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA- Profilerstellung unstrittig mit sich bringen, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile zu vergegenwärtigen. Dass die Nacherfassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot von Rechtsmissbrauch verstossen würde, ist nicht ersichtlich. Ob es, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, innerhalb der zwanzigjährigen Aufbewahrungsfrist (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz) zulässig sein müsse, ein versehentlich gelöschtes DNA-Profil neu zu erfassen, braucht hier nicht beurteilt zu werden.