Aus dem Umstand, dass den Behörden ein Fehler unterlaufen ist und die Profile in der Folge irrtümlich gelöscht worden sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohne irrtümliche Löschung hätten die DNA-Profile des Beschwerdeführers erst 20 Jahre nach dem Vollzug seiner therapeutischen Massnahme gelöscht werden dürfen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz), d.h. am 22. März 2037 (vorbehältlich der Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde [Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz]).