5.6 Einig geht die Beschwerdekammer mit der Generalstaatsanwaltschaft ferner, dass es keine Rolle spielt, ob das DNA-Profil noch nicht im DNA-Profil- Informationssystem aufgenommen oder ob es versehentlich daraus gelöscht worden und demzufolge nicht mehr vorhanden ist. Aus dem Umstand, dass den Behörden ein Fehler unterlaufen ist und die Profile in der Folge irrtümlich gelöscht worden sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.