257 StPO, Fn. 7 zum Folgenden). Unter Hinweis auf VOSER wird als künftiger Anwendungsbereich an verurteilte Straftäter gedacht, welche im Ausland verurteilt und zwecks Verbüssung der Strafe in die Schweiz überstellt werden (so auch HANSJAKOB, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 StPO, auch zum Folgenden). In solchen Fällen ist gemäss HANSJAKOB ein gerichtlicher Entscheid nach Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens über die Überstellung von verurteilten Personen (SR 0.343) nötig, der im Rahmen des Verfahrens bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach Art. 363 StPO erwirkt werden könne.