deutung – aufgrund der Erfassung während des Strafverfahrens – mit den Jahren aber abnehmen würde (BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz, 45). Mit Blick auf Art. 257 StPO und vor dem Hintergrund, dass bereits im Vorverfahren DNA-Profile angeordnet werden, halten auch FRICKER/MAEDER fest, dass die DNA- Erfassung von Verurteilten zusehends an Bedeutung verliere, da sie vor allem Strafvollzugsinsassen in den ersten Jahren des Betriebs des DNA-Profil- Informationssystems betroffen habe und insofern als Auffangnorm zur Nacherfassung diene (FRICKER/MAEDER, a.a.O. N. 2b zu Art. 257 StPO, Fn. 7 zum Folgenden).