Im Hinblick auf das rasche Erkennen von Rückfalltaten sollte von denjenigen Personen ein Wangenschleimhautabtstrich genommen werden, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird und deren DNA- Profil noch nicht im Informationssystem aufgenommen worden war (BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz vom 8. November 2000, BBl 2001 29 [nachfolgend BOT- SCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz], 45). Unbestritten in den Ratsdebatten war, dass Probenahmen im Strafvollzug möglich sein sollen. Inhaltlich erfuhr Art. 5 E-DNA- Profil-Gesetz gestützt auf die Ständerrats-Debatte indessen eine Präzisierung.