E-DNA-Profil-Gesetz resultierte aus dem Umstand, dass bereits vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes verschiedene kantonale Erlasse vorsahen, dass bei Antritt des Strafvollzugs eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden soll. Im Hinblick auf das rasche Erkennen von Rückfalltaten sollte von denjenigen Personen ein Wangenschleimhautabtstrich genommen werden, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird und deren DNA- Profil noch nicht im Informationssystem aufgenommen worden war (BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz vom 8. November 2000, BBl 2001 29 [nachfolgend BOT- SCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz], 45).