257 StPO, bezweckte der Gesetzgeber die Probenahmen und Profilerstellungen von Personen im Strafvollzug. Der Gesetzesentwurf sprach im Titel von Art. 5 E-DNA-Profil- Gesetz von «Probenahme im Strafvollzug» («Von Personen, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.»). Art. 5 E-DNA-Profil-Gesetz resultierte aus dem Umstand, dass bereits vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes verschiedene kantonale Erlasse vorsahen, dass bei Antritt des Strafvollzugs eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden soll.