Faktisch wird bei vorgenannten Delikten bereits im Vorverfahren ein DNA-Profil der beschuldigten Person erstellt (Art. 255 StPO), weshalb die Sachgerichte in der Praxis selten auf Art. 257 StPO zurückgreifen müssen. 5.4 Mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 257 StPO kann die Erstellung eines DNA-Profils indessen nicht auf Fälle beschränkt werden, in welchen das mit der Strafsache materiell befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA-Profilerstellung anordnet. Auch aus Art. 5 DNA-Profil-Gesetz, der vor Einführung der StPO für Strafverfahren gegolten hat, bzw. aus dem dort verwendeten Begriff «unmittelbar»