257 StPO, auch zum Folgenden). Sie meint aber einzig, dass eine DNA-Analyse nicht bereits vor der Rechtskraft eines Urteils erfolgen darf, weil erst danach feststeht, dass eine beschuldigte Person das ihr vorgeworfene Delikt tatsächlich begangen hat (Unschuldsvermutung). Der Zweck der gestützt auf Art. 257 StPO erfolgten Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung.