257 StPO entspricht Art. 5 DNA-Profil-Gesetz (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 257 StPO, auch zum Folgenden; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 257 StPO) und stellt sicher, dass in gewissen Fällen dem Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil erstellt werden darf, wenn eine Profilerstellung nicht bereits im Rahmen der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 255 StPO erfolgt ist.