4 Urteilsfällung der 1. Strafkammer des Obergerichts (d.h. am 27. November 2012) eine entsprechende Anordnung hätte getroffen werden können. Umstritten ist demgegenüber der zeitliche Anwendungsbereich von Art. 257 StPO. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass nur die 1. Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom 27. November 2012 eine Probenahme/Profilerstellung hätte verfügen dürfen oder eine Anordnung zumindest zeitnah hätte erfolgen müssen. Eine spätere Anordnung sei nicht rechtmässig. 5.3 Art. 257 StPO entspricht Art. 5