Dies namentlich von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b) und gegenüber denen eine therapeutische Massnahme angeordnet worden ist (Bst. c). Dass beim Beschwerdeführer Bst. b und c vorgenannter Bestimmung erfüllt sind, wird nicht bestritten. Gleiches gilt für die Ausführungen des Regionalgerichts, wonach im Zeitpunkt der