nachfolgend: Botschaft zur StPO], 1241). Nebst Bestimmungen zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Profilerstellung im Rahmen der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 255 StPO) und der Massenuntersuchung zur Aufklärung eines Verbrechens (Art. 256 StPO) hält das Gesetz in Art. 257 StPO fest, dass das Gericht in seinem Urteil die DNA- Probenahme und DNA-Profilerstellung anordnen könne. Dies namentlich von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b) und gegenüber denen eine therapeutische Massnahme angeordnet worden ist (Bst. c).