255-259 StPO überführt. Daneben behält das DNA-Profil-Gesetz weiterhin seine Gültigkeit (Art. 259 StPO). Es findet Anwendung auf Strafverfahren, die von der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht geregelt werden, und auf die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafverfahrens. Schliesslich regelt es weiterhin das DNA-Profil-Informationssystem (zum Ganzen: BOTSCHAFT vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff. [nachfolgend: Botschaft zur StPO], 1241).