d). Als Zwangsmassnahmen bezeichnet die StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). 5.2 Vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (1. Januar 2011) waren die Probenahme und die Verwendung von DNA-Profilen zu strafprozessualen Zwecken im DNA-Profil-Gesetz geregelt. Mit Einführung der StPO wurden die entsprechenden Bestimmungen in die Art. 255-259 StPO überführt.