4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ambulante Massnahme sei am 22. März 2017 aufgehoben worden. Nun sei er ein freier Mann. Eine DNA-Probe dürfe gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz nur unmittelbar nach Rechtskraft eines Urteils entnommen werden. Dieser Zeitpunkt sei vorbei. Eine DNA-Profilerstellung rechtfertige sich auch nicht gestützt auf Art. 257 StPO, da diese nur im Urteil vom 27. November 2012 hätte angeordnet werden können. Er sei nicht verantwortlich für