Nachdem die Vollzugbehörde das Vollzugsende der KOST mitgeteilt hatte und Letztere das definitive Löschdatum (22. März 2037 [22. März 2017 + 20 Jahre]) eintragen wollte, wurde festgestellt, dass die DNA-Profile PCN B.________ und PCN C.________ nicht mehr vorhanden sind. Darauf aufmerksam gemacht, leitete die 1. Strafkammer des Obergerichts das von der KOST retournierte ursprüngliche Meldeformular vom 28. November 2012 dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Prüfung eines nachträglichen Verfahrens zwecks Erstellung eines neuen DNA-Profils weiter.