Da im damaligen Zeitpunkt das definitive Löschdatum der DNA-Profile nicht hat bestimmt werden können (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil- Gesetzes [SR 363] = Vollzugsende + 20 Jahre), wurden die DNA-Daten von der KOST nicht bearbeitet. Mit Verfügung vom 22. März 2017 hob die Vollzugsbehörde die ambulante Massnahme aufgrund erfolgreichen Abschlusses auf. Ferner hielt sie fest, dass die zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werde.