Weiter wurde dem Beschwerdeführer in Form einer Weisung untersagt, einen Internetanschluss an seinem jeweiligen Wohnort zu installieren oder installieren zu lassen, einen privaten oder öffentlichen Internetanschluss jeglicher Art zu benützen und Informatikmaterial (Hard- und Software) entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerben, zu besitzen oder zu benützen. Ferner wurden diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen und bezüglich der DNA-Profile (PCN B.________ und PCN C.________) festgehalten, dass die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei.