(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. August 2017 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 22. August 2017 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht schlossen in ihren Stellungnahmen vom 4. September resp. 5. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.