Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 339 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Nacherfassung DNA-Profil / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 16. August 2017 (PEN 17 438) Regeste: Art. 257 StPO; Nacherfassung irrtümlich gelöschter DNA-Daten Art. 257 StPO erlaubt eine Nacherfassung irrtümlich gelöschter DNA-Daten. Mit Blick auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann die Erstellung eines DNA-Profils nicht auf Fälle beschränkt werden, bei welchen das mit der Strafsache materiell befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA-Profilerstellung anordnet (E. 5.4 ff.). Erwägungen: 1. Am 16. August 2017 verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) in einem selbständigen nachträglichen Entscheid, dass von A.________ zwecks Erstellung eines neuen DNA-Profils eine DNA-Probe zu ent- nehmen sei. Es ordnete die erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung an und erteilte gleichzeitig die Bewilligung, das erkennungsdienstliche Material aus- zuwerten. Mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragte es das IRM. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. August 2017 Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 22. August 2017 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft und das Re- gionalgericht schlossen in ihren Stellungnahmen vom 4. September resp. 5. Sep- tember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Pornografie wurden vom Beschwerdeführer DNA-Profile erstellt (PCN B.________ [Abnahmedatum: 7. Dezember 2007] und PCN C.________ [Abnahmedatum: 17. September 2009]). Am 21. Februar 2012 sprach das Regio- nalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer der Pornografie schuldig, mehr- fach begangen in der Zeit zwischen dem 22. Februar 2005 und dem 11. August 2009 in F.________ durch Herstellung von Kinderpornografie (rund 1.5 Millionen Bilder und Filme), Inverkehrbringen von Kinderpornografie und Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren (mindestens 1'000 Bilder und Filme), Inverkehrbrin- gen von Kinderpornografie (30 Bilder und Filme) sowie durch Herstellung von Por- nografie mit menschlichen Ausscheidungen (mindestens 30 Bilder und Filme). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter gleichzeitiger Anord- 2 nung einer ambulanten therapeutischen Behandlung und Bewährungshilfe während der Dauer der ambulanten therapeutischen Behandlung. Weiter wurde dem Be- schwerdeführer in Form einer Weisung untersagt, einen Internetanschluss an sei- nem jeweiligen Wohnort zu installieren oder installieren zu lassen, einen privaten oder öffentlichen Internetanschluss jeglicher Art zu benützen und Informatikmaterial (Hard- und Software) entgeltlich oder unentgeltlich zu erwerben, zu besitzen oder zu benützen. Ferner wurden diverse Gegenstände zur Vernichtung eingezogen und bezüglich der DNA-Profile (PCN B.________ und PCN C.________) festgehalten, dass die Zustimmung zur Löschung nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei. Gegen die abgelehnte Rückerstattung von Kopien der nicht verbotenen Dateien meldete der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Berufung an. Mit Urteil vom 27. November 2012 stellte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern – soweit hier interessierend – die Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs und der Verurteilung sowie der Verfügung betreffend DNA-Profile fest. Ferner verfügte sie die Herausgabe diverser Gegenstände, soweit sie keinen verbotenen Inhalt aufwiesen und nicht zur Speicherung und Weiterverbreitung von Dateien mit verbotenem Inhalt gedient hatten. Mit Meldeformular vom 28. November 2012 wurde das Urteil der Koordinationsstel- le Strafregister (KOST) des Kantons Bern mitgeteilt, welche für den Kanton Bern sämtliche Strafurteile und nachträglichen Entscheide im Schweizerischen Strafre- gister VOSTRA erfasst und DNA-Löschmeldungen an die Bundesbehörde AFIS DNA Services übermittelt. Da im damaligen Zeitpunkt das definitive Löschdatum der DNA-Profile nicht hat bestimmt werden können (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil- Gesetzes [SR 363] = Vollzugsende + 20 Jahre), wurden die DNA-Daten von der KOST nicht bearbeitet. Mit Verfügung vom 22. März 2017 hob die Vollzugsbehörde die ambulante Mass- nahme aufgrund erfolgreichen Abschlusses auf. Ferner hielt sie fest, dass die zu- gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werde. Nachdem die Vollzugbehörde das Vollzugsende der KOST mitge- teilt hatte und Letztere das definitive Löschdatum (22. März 2037 [22. März 2017 + 20 Jahre]) eintragen wollte, wurde festgestellt, dass die DNA-Profile PCN B.________ und PCN C.________ nicht mehr vorhanden sind. Darauf aufmerksam gemacht, leitete die 1. Strafkammer des Obergerichts das von der KOST retour- nierte ursprüngliche Meldeformular vom 28. November 2012 dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Prüfung eines nachträglichen Verfahrens zwecks Erstellung ei- nes neuen DNA-Profils weiter. Die vom Regionalgericht angeordnete Neu- bzw. Nacherfassung ist nun Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ambulante Massnahme sei am 22. März 2017 aufgehoben worden. Nun sei er ein freier Mann. Eine DNA-Probe dürfe gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz nur unmittelbar nach Rechtskraft eines Urteils entnommen werden. Dieser Zeitpunkt sei vorbei. Eine DNA-Profilerstellung recht- fertige sich auch nicht gestützt auf Art. 257 StPO, da diese nur im Urteil vom 27. November 2012 hätte angeordnet werden können. Er sei nicht verantwortlich für 3 den nachlässigen Umgang der Behörden mit seinem DNA-Profil, weshalb er auch nicht zur Behebung von Missständen beitragen müsse. 5. 5.1 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfas- sung [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung tangieren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 136 I 87 E. 5.1 und 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 und 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3; ferner jüngst Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Einschränkungen von Grundrechten be- dürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse ge- rechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO für Zwangsmassnahmen in Strafverfahren dahingehend, dass solche nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst c) und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Als Zwangsmassnahmen bezeich- net die StPO Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Be- troffenen eingreifen und die dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 StPO). 5.2 Vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (1. Januar 2011) waren die Probenahme und die Verwendung von DNA-Profilen zu strafprozessualen Zwe- cken im DNA-Profil-Gesetz geregelt. Mit Einführung der StPO wurden die entspre- chenden Bestimmungen in die Art. 255-259 StPO überführt. Daneben behält das DNA-Profil-Gesetz weiterhin seine Gültigkeit (Art. 259 StPO). Es findet Anwendung auf Strafverfahren, die von der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht gere- gelt werden, und auf die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafver- fahrens. Schliesslich regelt es weiterhin das DNA-Profil-Informationssystem (zum Ganzen: BOTSCHAFT vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1085 ff. [nachfolgend: Botschaft zur StPO], 1241). Nebst Bestimmungen zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Profilerstellung im Rahmen der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 255 StPO) und der Massenuntersuchung zur Aufklärung eines Verbrechens (Art. 256 StPO) hält das Gesetz in Art. 257 StPO fest, dass das Gericht in seinem Urteil die DNA- Probenahme und DNA-Profilerstellung anordnen könne. Dies namentlich von Per- sonen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens ge- gen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (Bst. b) und gegenüber denen eine therapeutische Massnahme angeordnet worden ist (Bst. c). Dass beim Beschwer- deführer Bst. b und c vorgenannter Bestimmung erfüllt sind, wird nicht bestritten. Gleiches gilt für die Ausführungen des Regionalgerichts, wonach im Zeitpunkt der 4 Urteilsfällung der 1. Strafkammer des Obergerichts (d.h. am 27. November 2012) eine entsprechende Anordnung hätte getroffen werden können. Umstritten ist demgegenüber der zeitliche Anwendungsbereich von Art. 257 StPO. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass nur die 1. Strafkammer des Obergerichts in ihrem Urteil vom 27. November 2012 eine Probenahme/Profilerstellung hätte verfü- gen dürfen oder eine Anordnung zumindest zeitnah hätte erfolgen müssen. Eine spätere Anordnung sei nicht rechtmässig. 5.3 Art. 257 StPO entspricht Art. 5 DNA-Profil-Gesetz (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 257 StPO, auch zum Folgenden; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 257 StPO) und stellt sicher, dass in ge- wissen Fällen dem Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils auch dann noch eine DNA-Probe abgenommen und ein Profil erstellt werden darf, wenn eine Profilerstel- lung nicht bereits im Rahmen der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 255 StPO er- folgt ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Wendung «unmittelbar nach Rechts- kraft» findet sich nur im Wortlaut von Art. 5 DNA-Profil-Gesetz (welcher vorliegend nicht direkt anwendbar ist [Art. 1a DNA-Profil-Gesetz]), nicht aber in Art. 257 StPO. Diese Voraussetzung gilt indessen auch bei der Anwendung von Art. 257 StPO (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 1 und 2a zu Art. 257 StPO, auch zum Folgenden). Sie meint aber einzig, dass eine DNA-Analyse nicht bereits vor der Rechtskraft ei- nes Urteils erfolgen darf, weil erst danach feststeht, dass eine beschuldigte Person das ihr vorgeworfene Delikt tatsächlich begangen hat (Unschuldsvermutung). Der Zweck der gestützt auf Art. 257 StPO erfolgten Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten, andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen schweren neuen Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht uner- heblichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). Darunter fallen Delikte ge- gen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität, bei denen von einer erhöh- ten Rückfallgefahr auch bezüglich schwerer Delikte ausgegangen wird und bei de- ren Begehung der Täter häufig DNA-Spuren hinterlässt (HANSJAKOB, a.a.O., N. 3 zu Art. 257 StPO). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallsgefahr nicht Anordnungsvoraussetzung (SCHMID, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 257 StPO). Faktisch wird bei vorgenannten Delikten bereits im Vorverfahren ein DNA-Profil der be- schuldigten Person erstellt (Art. 255 StPO), weshalb die Sachgerichte in der Praxis selten auf Art. 257 StPO zurückgreifen müssen. 5.4 Mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 257 StPO kann die Erstellung eines DNA-Profils indessen nicht auf Fälle beschränkt werden, in welchen das mit der Strafsache materiell befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA-Profilerstellung anordnet. Auch aus Art. 5 DNA-Profil-Gesetz, der vor Einführung der StPO für Strafverfahren gegolten hat, bzw. aus dem dort verwendeten Begriff «unmittelbar» 5 kann nicht abgeleitet werden, dass eine DNA-Erfassung und DNA-Profilerstellung durch das Gericht zeitlich befristet und eine spätere Erfassung mittels nachträgli- chen Verfahrens ausgeschlossen wäre. Dies aus folgenden Überlegungen: Mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz, der Vorgängerbestimmung von Art. 257 StPO, be- zweckte der Gesetzgeber die Probenahmen und Profilerstellungen von Personen im Strafvollzug. Der Gesetzesentwurf sprach im Titel von Art. 5 E-DNA-Profil- Gesetz von «Probenahme im Strafvollzug» («Von Personen, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den.»). Art. 5 E-DNA-Profil-Gesetz resultierte aus dem Umstand, dass bereits vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes verschiedene kantonale Erlasse vorsahen, dass bei Antritt des Strafvollzugs eine erkennungsdienstliche Behandlung vorge- nommen werden soll. Im Hinblick auf das rasche Erkennen von Rückfalltaten sollte von denjenigen Personen ein Wangenschleimhautabtstrich genommen werden, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird und deren DNA- Profil noch nicht im Informationssystem aufgenommen worden war (BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz vom 8. November 2000, BBl 2001 29 [nachfolgend BOT- SCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz], 45). Unbestritten in den Ratsdebatten war, dass Probenahmen im Strafvollzug möglich sein sollen. Inhaltlich erfuhr Art. 5 E-DNA- Profil-Gesetz gestützt auf die Ständerrats-Debatte indessen eine Präzisierung. In Abänderung des bisherigen Titels wurde neu unter dem Titel «Probenahme und DNA-Analyse bei verurteilten Personen» festgehalten, dass «Unmittelbar nach Rechts- kraft des Urteils […] eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden [kann] von Personen: [...]» (vgl. zum Ganzen: Geschäft Nr. 00.088 in: htt- ps://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista). Bereits der Gesetzgeber war sich damals bewusst, dass diese Bestimmung in den ersten Jahren nach In- krafttreten noch einen grösseren Teil der Strafvollzugsinsassen betreffen, die Be- deutung – aufgrund der Erfassung während des Strafverfahrens – mit den Jahren aber abnehmen würde (BOTSCHAFT zum DNA-Profil-Gesetz, 45). Mit Blick auf Art. 257 StPO und vor dem Hintergrund, dass bereits im Vorverfahren DNA-Profile angeordnet werden, halten auch FRICKER/MAEDER fest, dass die DNA- Erfassung von Verurteilten zusehends an Bedeutung verliere, da sie vor allem Strafvollzugsinsassen in den ersten Jahren des Betriebs des DNA-Profil- Informationssystems betroffen habe und insofern als Auffangnorm zur Nacherfas- sung diene (FRICKER/MAEDER, a.a.O. N. 2b zu Art. 257 StPO, Fn. 7 zum Folgen- den). Unter Hinweis auf VOSER wird als künftiger Anwendungsbereich an verurteilte Straftäter gedacht, welche im Ausland verurteilt und zwecks Verbüssung der Strafe in die Schweiz überstellt werden (so auch HANSJAKOB, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 StPO, auch zum Folgenden). In solchen Fällen ist gemäss HANSJAKOB ein gericht- licher Entscheid nach Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens über die Überstellung von verurteilten Personen (SR 0.343) nötig, der im Rahmen des Verfahrens bei selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach Art. 363 StPO erwirkt werden könne. 5.5 Gestützt auf das Ausgeführte und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass mit Art. 5 DNA-Profil-Gesetz und später mit Art. 257 StPO eine gesetzliche Grund- lage für eine DNA-Profilerstellung von noch nicht erfassten Personen geschaffen 6 werden sollte, steht für die Beschwerdekammer fest, dass eine DNA- Profilerstellung in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt des materiellen Urteils gebunden ist, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 257 Bst. a, b oder c StPO erfüllt sind. Dass eine sol- che Nacherfassung im Rahmen eines nachträglichen Verfahren im Sinn von Art. 363 StPO erfolgt, ist nicht zu beanstanden, verschafft dieses doch dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör und räumt ihm die Möglichkeit ein, den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Unter Berücksichtigung des «double instance»- Prinzips haben die erstinstanzlichen Gerichte die Nacherfassung zu prüfen, selbst wenn sich – wie hier – das Obergericht materiell mit der Strafsache zu befassen hatte. 5.6 Einig geht die Beschwerdekammer mit der Generalstaatsanwaltschaft ferner, dass es keine Rolle spielt, ob das DNA-Profil noch nicht im DNA-Profil- Informationssystem aufgenommen oder ob es versehentlich daraus gelöscht wor- den und demzufolge nicht mehr vorhanden ist. Aus dem Umstand, dass den Behörden ein Fehler unterlaufen ist und die Profile in der Folge irrtümlich gelöscht worden sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohne irrtümliche Löschung hätten die DNA-Profile des Beschwerdeführers erst 20 Jahre nach dem Vollzug seiner therapeutischen Massnahme gelöscht werden dürfen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz), d.h. am 22. März 2037 (vorbehältlich der Zu- stimmung der zuständigen richterlichen Behörde [Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz]). Mit einer Nacherfassung soll nicht etwa auf das Datum der definitiven Lö- schung eingewirkt, sondern dieses soll nach wie vor auf den 22. März 2037 festge- legt werden. Ferner muss der Beschwerdeführer auch nicht mit Kosten rechnen, welche durch eine erneute Erfassung verursacht werden. Abgesehen vom (leich- ten) Grundrechtseingriff, den ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA- Profilerstellung unstrittig mit sich bringen, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Nachteile zu vergegenwärtigen. Dass die Nacherfassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot von Rechtsmissbrauch verstossen würde, ist nicht ersichtlich. Ob es, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, innerhalb der zwanzigjährigen Aufbewahrungsfrist (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz) zulässig sein müsse, ein versehentlich gelöschtes DNA-Profil neu zu erfassen, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Die hier interessierende irrtümliche Löschung wurde unmittelbar nach Vollzugsende bemerkt, d.h. im Zeitpunkt, in welchem erstmals das Löschdatum hat errechnet werden können. Das umgehend eingeleitete nachträgliche Verfahren um Nacherfassung der irrtümlich gelöschten Daten steht dem Verhältnismässigkeits- grundsatz nicht entgegen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Art. 257 StPO eine hinreichende ge- setzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten besteht. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer präventiven Erfassung schwerer Straftäter überwiegt hier das Interesse des Beschwerdeführers auf körperliche Integrität und auf informationelle Selbstbestimmung, zumal in diese Grundrechte nur leicht ein- gegriffen wird. Durch die Nacherfassung entsteht dem Beschwerdeführer zudem kein Rechtsnachteil im Sinn einer Verlängerung der Löschfrist oder einer Kosten- 7 auferlegung. Es bleibt bei einer Löschung des DNA-Profils 20 Jahre nach Beendi- gung der Massnahme, sprich am 22. März 2037. Die DNA-Nacherfassung erweist sich demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Festzuhalten ist, dass in der – nach der Profilerstellung vorzunehmenden – Mel- dung an die KOST (welche von der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vorzunehmen sein wird) ausdrücklich das bisherige Löschdatum, d.h. der 22. März 2037, zu vermerken sein wird. Der Beschluss ist daher auch der 1. Straf- kammer des Obergerichts mitzuteilen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege. Dies- bezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesgericht jüngst seine frühere Rechtsprechung bestätigt hat, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von mittellosen Beschwerdeführenden auf definitive Befreiung von selber verur- sachten Verfahrenskosten ergebe (Urteil 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5). Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ledig- lich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c, 110 Ia 87 E. 4, 99 Ia 437 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; gegenteilige Ansicht: Urteil des Bundesge- richts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017). Ein Kostenvorschuss wurde vom Be- schwerdeführer nicht verlangt. Sein Begehren um darüber hinausgehende Kosten- befreiung ist abzuweisen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ - der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (SK 12 102; Archiv-Nr. 12.113) Bern, 29. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9