Ihr Aussageverhalten weist darüber hinaus unverkennbar darauf hin, dass nicht bloss bezüglich C.________, sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers von einem dringenden Tatverdacht eines Verbrechens auszugehen ist. Mit anderen Worten bestehen – selbst mit Blick auf die freilich für den Beschwerdeführer geltende Unschuldsvermutung – erhebliche und konkrete Hinweise darauf, dass er in strafrechtlich relevanter Weise mit den erwähnten Einbruchsdiebstählen in Verbindung steht. Damit erweist sich die DNA-Analyse sowohl als strafprozessual zulässig als auch als grundrechtskonform.