Es bestehen sehr starke (und letztlich jedenfalls von der Verteidigung nicht mehr bestrittene) Hinweise darauf, dass die beiden Involvierten einen persönlichen Umgang pflegen und nicht bloss zufällig gemeinsam im Zug gereist sind. Ihr Aussageverhalten weist darüber hinaus unverkennbar darauf hin, dass nicht bloss bezüglich C.________, sondern auch bezüglich des Beschwerdeführers von einem dringenden Tatverdacht eines Verbrechens auszugehen ist.