Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (vorne E. 5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass das Bundesgericht – und auch die Beschwerdekammer in Strafsachen – hohe Anforderungen an die Zulässigkeit einer DNA-Analyse stellen. Diese sind hier aber erfüllt. Es bestehen sehr starke (und letztlich jedenfalls von der Verteidigung nicht mehr bestrittene) Hinweise darauf, dass die beiden Involvierten einen persönlichen Umgang pflegen und nicht bloss zufällig gemeinsam im Zug gereist sind.