__ gekommen (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. August 2017). Es stehe also fest, dass von den Anlasstaten Vergleichsspuren bestehen würden, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme sei zu bejahen. Damit könne offen gelassen werden, ob hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit oder Zukunft in Delikte von gewisser Schwere involviert gewesen sein könnte oder sein werde.