3 C.________ habe mittels DNA-Hit dem Einbruchdiebstahl in Wohlen zugeordnet werden können (Bericht Kantonspolizei Aargau vom 29. August 2017). Sowohl C.________ als auch der Beschwerdeführer hätten Kenntnis vom Inhalt der Adidastasche gehabt. Dies sei der Grund gewesen, warum sie sich in verschiedene Abteile gesetzt hätten. Sie hätten keine Probleme mit der Polizei bekommen wollen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Polizeihaft untergetaucht und weiterhin unbekannten Aufenthalts.