___ würde nicht ausreichen, um einen hinreichenden Tatverdacht gegen ihn im Zusammenhang mit den mutmasslich begangenen Diebstählen zu begründen. Es stelle sich aber die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft zu C.________ abstreiten sollte, wenn er nicht Kenntnis gehabt hätte vom Inhalt der bei C.________ aufgefundenen Adidastasche. Dass C.________ behaupte, die Tasche an einer Haltestelle gefunden zu haben, er aber nicht wisse, in welcher Stadt, müsse als Schutzbehauptung angesehen werden.